Satzung Ortsverband Leer

Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, OV Leer

Fassung mit Satzungsänderung vom 25. August 2022

  • 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
  1. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Leer“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, OV Leer“.
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Leer.
  3. Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
  • 2 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Leer hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  • 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Partei abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht nach § 3 Absatz 2, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen – in denen auf die drohende Konsequenz der Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen wird –  nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  • 6 Beschlussfassung
  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), Ortskassierer*in und bis zu drei Beisitzer*innen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktionen gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neues Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Die Amtszeit eines solchen nachgewählten Vorstandes endet mit Ablauf der Amtszeit des abgewählten Vorstandes.
  4. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  • 8 Wahlen
  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
    Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
    Wird im zweiten Wahlgang keinE Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
    Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  2. Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 32 NKWO) einzuhalten.
  • 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung
  1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen. ( Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis.)
  2. Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sollten mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
  3. Präsidien werden paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann.
  4. Der Ortsverband setzt sich im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür ein, dass die Mindestquotierung der Vertreter*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erfüllt wird.
  5. Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.
  • 10 Beitrags- und Kassenordnung
  1. Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (siehe Anhang).
  • 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.