Beitrags- und Kassenordnung

Beitrags- und Kassenordnung – GRÜNE, KV Leer

(Fassung vom 26.06.2013)

  • § 1 Mitgliedsbeitrag
  1. (1)  Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens ein Prozent vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.
  2. (2)  Die Mitgliedsbeiträge sollen im voraus an den jeweiligen Ortsverband geleistet werden, existiert ein solcher nicht, werden die Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband geleistet.
  3. (3)  Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung ge- stellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur Landesdelegiertenkonferenz).
  • § 2 Mandatsbeiträge
  1. (1)  Mandats- und Amtsträger/innen sowie vom Vorstand oder der Fraktion in Aufsichtsgremien entsandte Personen leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbei- träge an den zuständigen Verband.
  2. (2)  Die Mandatsbeiträge sollen mindestens vierteljährig an denjenigen Verband geleistet, auf dessen Ebene die Mandatsbeiträge anfallen. Der/die Kassierer/in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung.
  • § 3 Spenden
  1. (1)  Der Verband ist berechtigt, Spenden unter Beachtung des Parteiengesetzes anzunehmen oder abzulehnen. Spenden verbleiben bei diesem Verband, sofern in der Spende nichts anderes verfügt ist.
  2. (2)  Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur der Kassierer des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.
  • § 4 Haftung
  1. (1)  Der Verband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
  2. (2)  Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Person bleibt davon unberührt.
  • § 5 Haushaltsplan und Kassenführung
  1. (1)  Ortsverbände können zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung mittels Beschluss seiner Mitgliederversammlung an den Kreisverband übergeben, entweder durch Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und der Jahresabschluss, oder durch eine Übergabe der Finanzautonomie an den Kreisverband, wobei dieser dem Ortsverband finanzielle Mittel bereitstellt.
  2. (2)  Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen dem Kreisverband und den Ortsverbänden zu sorgen. Dazu beschließt die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes auf die einzelnen Verbände. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.
  3. (3)  Der Vorstand erarbeitet jährlich einen Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Erstmals wird für 2014 ein Haushalt beschlossen.
  4. (4)  Der Vorstand stellt eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der zu erwartende Erträge und Aufwendungen, insbesondere für den Wahlkampf, und die daraus resultierende Vermögensentwicklung hervorgehen.
  5. (5)  Liegt kein Haushaltsplan für das aktuelle Haushaltsjahr vor, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue rechtliche Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
  6. (6)  Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einen vom Vorstand vorgeschlagenen Nachtragshaushalt beschließen.
  7. (7)  Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Verband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
  • § 6 Rechenschaftsbericht
  1. (1)  Der/die Kassierer/in ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches, die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres.
  2. (2)  Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10. Februar des folgenden Haushaltsjahres, dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind Sanktionen möglich.
  3. (3)  Reicht ein Ortsverband seinen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er eine Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über die Höhe der Zahlungen und Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand.
  4. (4)  Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes bis zum Zeitpunkt der Abgabe an sich ziehen, oder eine/n Beauftragte/n einsetzen.
  5. (5)  Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.
  • § 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
  1. (1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.
  2. (2)  Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte der Verbände müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.